Dienstleistung statt Erfolgsgarantie
Ein Anwalt schuldet grundsätzlich die vereinbarte pflichtgemäße Tätigkeit, nicht den sicheren Prozesserfolg. Ein verlorenes Verfahren macht die Rechnung daher nicht allein unwirksam. Zu prüfen sind Gebührenentstehung, Vereinbarung, Leistungsumfang und konkrete Pflichtverletzung. Bei einer Mandatsbeendigung kann § 628 BGB für Vergütung und Interesse an bereits erbrachten Leistungen bedeutsam sein; die genaue Kündigungslage ist entscheidend.
Überzahlung unabhängig vom Schaden prüfen
Wurde mehr berechnet als rechtlich geschuldet, kann eine Korrektur oder Rückforderung in Betracht kommen. Fehlerhafte Vergütungsvereinbarungen können § 4b RVG betreffen; für Rückzahlungen können bereicherungsrechtliche Regeln relevant sein. Ein bloß formaler Rechnungsmangel bedeutet nicht stets, dass die zugrunde liegende Vergütung endgültig entfällt. Die richtige Gebühr ist deshalb konkret zu ermitteln.
Schadensersatz und Aufrechnung abstimmen
Ein nachgewiesener Haftungsschaden kann gegebenenfalls einer Honorarforderung gegenüberstehen. Ob und wie aufgerechnet werden kann, muss anhand der Forderungen geprüft werden. Nicht jeder Verdacht rechtfertigt eine unbegründete vollständige Zahlungsverweigerung. Für eine sachliche Prüfung werden Honorarvereinbarung, Rechnung, Tätigkeitsnachweise, Kündigung und konkrete Schadenspositionen benötigt. Bereits zurückgezahltes Honorar darf nicht zusätzlich nochmals als voller Kostenverlust geltend gemacht werden.
- Geschuldete Vergütung unabhängig vom Prozesserfolg berechnen
- Rückforderungsgrund konkret benennen
- Schadensersatz und Aufrechnung ohne Doppelzählung prüfen