Welche Berechnungsgrundlage gilt
Zuerst ist zu klären, ob gesetzliche Gebühren oder eine wirksame Vergütungsvereinbarung maßgeblich sind. Bei gesetzlichen Gebühren sind Gegenstand, Tätigkeit, Gebührentatbestand und gegebenenfalls Gegenstandswert zu prüfen. § 10 RVG regelt die Berechnung und ihre Angaben. Die bloße Höhe einer Rechnung beweist weder Angemessenheit noch Fehler; sie muss mit dem tatsächlich erteilten und bearbeiteten Auftrag verbunden werden.
Vorschüsse und Anrechnung berücksichtigen
Bereits gezahlte Vorschüsse, Gutschriften und gebührenrechtliche Anrechnungen dürfen nicht übergangen werden. Mehrere Rechnungen können unterschiedliche Angelegenheiten oder Verfahrensstufen betreffen, aber auch Überschneidungen enthalten. Eine doppelte Abrechnung derselben Position ist von zulässigen zusätzlichen Gebühren zu unterscheiden. Bei Stundenhonoraren sind Vereinbarung und nachvollziehbare Leistungsangaben für die Prüfung besonders wichtig.
Korrektur ist nicht automatisch Haftung
Ein rechnerischer Fehler kann durch eine korrigierte Rechnung behoben werden. Zusätzlicher Schadensersatz verlangt einen darüber hinausgehenden zurechenbaren Nachteil. Auch ein formaler Mangel kann unter Umständen nachgebessert werden und beseitigt nicht zwingend den materiellen Vergütungsanspruch. Beanstandungen sollten deshalb konkret auf Position, Betrag und Rechtsgrund bezogen werden. So lässt sich eine sachliche Klärung von pauschaler Unzufriedenheit mit dem Mandat unterscheiden.
- Rechnung mit Auftrag und Vergütungsmodell abgleichen
- Vorschüsse, Anrechnung und Gutschriften prüfen
- Formalen Mangel von materieller Überforderung trennen