Die konkrete Verfahrensstufe feststellen
§ 84 SGG regelt den Widerspruch, § 87 SGG die Klagefrist. Besonderheiten gelten unter anderem bei Bekanntgabe im Ausland. Ein Widerspruchsbescheid löst eine andere Handlung aus als der ursprüngliche Leistungsbescheid. Die Kanzlei muss daher erkennen, ob eine behördliche Überprüfung oder bereits eine Klage beim Sozialgericht erforderlich ist. Eine erneute Eingabe an die falsche Stelle ist keine verlässliche Ersatzhandlung.
Belehrung und Rettungsmöglichkeiten berücksichtigen
§ 66 SGG betrifft die Rechtsbehelfsbelehrung. Daneben können Wiedereinsetzung oder besondere sozialrechtliche Überprüfungswege in Betracht kommen. Diese Möglichkeiten sind nicht gleichbedeutend und können unterschiedliche zeitliche Leistungsfolgen haben. Eine später erfolgreiche Korrektur kann den Schaden mindern, muss aber nicht automatisch jeden früher verlorenen Leistungsmonat vollständig ausgleichen. Der konkrete Leistungstyp bleibt maßgeblich.
Anspruchszeiträume sauber berechnen
Für den Regress sind die damals erfüllten Leistungsvoraussetzungen und tatsächlich verlorenen Zeiträume zu ermitteln. Bewilligungen, Nachzahlungen und anderweitige Leistungen sind einzubeziehen. Eine aktuelle Renten- oder Leistungsbewilligung beweist nicht ohne Weiteres denselben Anspruch für frühere Jahre. Benötigt werden daher vollständige Bescheide, Anträge, medizinische oder wirtschaftliche Nachweise und die Chronologie der anwaltlichen Bearbeitung.
- Bescheide und Bekanntgabe chronologisch ordnen
- Widerspruch und Klage getrennt erfassen
- Verlorene Leistungszeiträume mit Nachzahlungen abgleichen