Welche Nachricht entscheidend war
Aus §§ 675, 666 BGB ergeben sich Informations- und Rechenschaftspflichten im Mandat. Nicht jede organisatorische Mitteilung muss dieselbe Dringlichkeit haben. Ein gerichtlicher Hinweis auf fehlenden Vortrag oder ein befristetes Vergleichsangebot kann dagegen unmittelbar handlungsrelevant sein. Maßgeblich sind Inhalt, verbleibende Reaktionszeit und die Frage, ob eine Erklärung des Mandanten benötigt wurde.
Weiterleiten allein kann zu wenig sein
Ein unkommentierter Beschluss kann für juristische Laien unverständlich bleiben. Soweit für die beauftragte Beratung erforderlich, muss auch erläutert werden, welche Entscheidung ansteht und welche Folgen Schweigen hat. Andererseits genügt die Behauptung, eine E-Mail nicht gelesen zu haben, nicht zum Nachweis einer unterlassenen Information. Versand, Zustellung, vereinbarter Kommunikationsweg und erkennbare Zustellungsprobleme sind zu prüfen.
Die verlorene Entscheidungsmöglichkeit darstellen
Für einen Haftungsanspruch ist zu erklären, was der Mandant bei rechtzeitiger Information veranlasst hätte. Hätte er einen Nachweis beschafft, ein Angebot angenommen oder einen Rechtsbehelf beauftragt? Diese Alternative muss tatsächlich noch offen gewesen sein. Wäre das gleiche Ergebnis unabhängig von der Nachricht eingetreten, kann eine Informationspflichtverletzung ohne den behaupteten wirtschaftlichen Schaden vorliegen.
- Betroffene Nachricht und Eingangsdatum sichern
- Weiterleitung und Erläuterung prüfen
- Mögliche rechtzeitige Reaktion konkret beschreiben