Aufklärung vor der Zustimmung
Zu prüfen ist, ob die Bedeutung des Vergleichs, seine Reichweite und die wesentlichen Risiken erläutert wurden. Dazu können ein umfassender Forderungsverzicht, Nebenfolgen oder die fehlende Absicherung einer Zahlung gehören. Die Beratung muss die verfügbaren Alternativen und die konkreten Interessen des Mandanten angemessen einbeziehen (BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03).
Der richtige Vergleichsmaßstab
Der vereinbarte Betrag ist nicht automatisch mit der ursprünglich geforderten Summe zu vergleichen. Maßgeblich ist, was ohne den Beratungsfehler voraussichtlich erreicht worden wäre: ein anderer Vergleich, ein Urteil oder eine wirtschaftlich sinnvollere Vertragsgestaltung. Dass die Gegenseite einem besseren Angebot zugestimmt hätte, muss plausibel begründet werden.
Zustimmung und Kausalität
Eine Zustimmung schließt einen Beratungsfehler nicht aus, wenn sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruhte. Umgekehrt kann eine informierte Entscheidung gegen eine klare Empfehlung den Regress erheblich beeinflussen. Bei mehreren realistischen Alternativen sind die Anforderungen an den Ursachennachweis zu beachten (BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14).
Diese Dokumente machen den Unterschied
Entwürfe, Gegenangebote, Protokolle, Widerrufsfristen und E-Mails vor der Zustimmung zeigen, welche Handlungsmöglichkeiten tatsächlich bestanden. Eine reine Zusammenfassung des späteren Ergebnisses reicht regelmäßig nicht aus. Zusätzlich ist zu prüfen, ob noch wirksame Einwände gegen den Vergleich oder andere Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bestehen.
- Alle Vergleichsentwürfe und Angebote
- Beratung und Weisungen vor der Zustimmung
- Daten zu Widerruf, Erfüllung und Nebenfolgen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03
- BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14
- § 249 BGB
- § 280 BGB
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.