1. Mandat und geschuldete Leistung
Bei der typischen vertraglichen Haftung sind §§ 280 Abs. 1, 675 BGB maßgeblich. Zuerst wird festgestellt, welche Leistung der Anwalt übernommen hat. Das kann eine Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder die Führung eines Prozesses sein. Umfang und Ziel des Mandats bestimmen die konkreten Pflichten (BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03).
2. Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
Das tatsächliche Vorgehen wird mit der geschuldeten Bearbeitung verglichen. Für das Vertretenmüssen enthält § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Entlastungsregel. Ein ungünstiges Ergebnis belegt allein keinen Fehler. Umgekehrt kann auch eine unterlassene Handlung eine Pflichtverletzung darstellen.
3. Ursache und wirtschaftlicher Nachteil
Der Fehler muss für einen ersatzfähigen Nachteil ursächlich sein. Zu fragen ist, wie sich der Vorgang bei pflichtgemäßer Bearbeitung entwickelt hätte. Die Vermögenslage mit und ohne Fehler wird nach §§ 249 ff. BGB verglichen. Beweiserleichterungen, insbesondere nach § 287 ZPO, entbinden nicht von der Darstellung eines nachvollziehbaren Verlaufs (BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14).
4. Einwendungen und Durchsetzbarkeit
Mitverschulden, eine wirksame Haftungsbegrenzung, Verjährung und bereits erfolgte Erstattungen können das Ergebnis beeinflussen. Die Prüfung endet daher nicht mit der Feststellung eines Fehlers. Für eine belastbare Entscheidung müssen auch diese Punkte aufgearbeitet werden.
- Mandat und konkrete Pflicht bestimmen
- Fehler mit Beweismitteln verbinden
- Alternativverlauf, Schaden und Einwendungen prüfen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
- § 280 BGB
- § 675 BGB
- § 249 BGB
- § 254 BGB
- § 287 ZPO
- BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03
- BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.