Die benötigte Information konkret benennen
§§ 675, 666 BGB können eine Grundlage für Auskunft und Rechenschaft im Mandat bilden. Ein gezieltes Verlangen ist meist hilfreicher als eine pauschale Forderung nach jeder internen Überlegung. Benötigt werden beispielsweise Einreichungsdaten, eingegangene Gelder oder der Stand eines Rechtsmittels. Die Auskunftspflicht bedeutet nicht automatisch, dass die Kanzlei ein rechtliches Haftungsanerkenntnis abgeben muss.
Zahlungsübersichten nachvollziehbar prüfen
Bei Fremdgeld sollten Eingang, Zweck, Weiterleitung und etwaige Verrechnung erkennbar sein. Die Herausgabe empfangener Werte kann zusätzlich § 667 BGB betreffen. Ein bloßer Endsaldo erklärt noch nicht, wie er zustande kam. Rechnungen, Zahlungsbelege und Abrechnungen müssen deshalb gemeinsam ausgewertet werden. Gebühreneinwendungen sind von einer ungeklärten Fremdgeldposition getrennt zu behandeln.
Fristensicherung läuft unabhängig weiter
Ein Auskunftsverlangen hemmt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nicht automatisch. Auch das Warten auf eine vollständige Akte darf dringliche Maßnahmen nicht unbemerkt verhindern. Für den Regress ist die Auskunft ein Mittel zur Tatsachenklärung. Bleiben Angaben aus, sind vorhandene eigene Unterlagen und gegebenenfalls die Gerichtsakte als weitere Quellen zu nutzen, statt den Anspruch allein aus fehlender Kooperationsbereitschaft abzuleiten.
- Konkrete Auskunftsfragen formulieren
- Zahlungsbewegungen mit Belegen abgleichen
- Verjährung trotz offener Auskunft gesondert sichern