Wirtschaftliche Angaben und Erfolgsaussicht unterscheiden
§ 114 ZPO betrifft die Bewilligungsvoraussetzungen; § 117 ZPO die Antragstellung. Eine Ablehnung wegen fehlender Belege ist anders zu behandeln als eine Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht. Zu prüfen ist, welche Unterlagen der Mandant übergeben hatte und welche gerichtlichen Anforderungen weitergeleitet wurden. Die Kanzlei kann fehlende Angaben nicht erfinden, muss erkennbare Lücken aber im übernommenen Rahmen sachgerecht bearbeiten.
Nachfragen und spätere Mitwirkung beachten
Auch nach einer Bewilligung können gesetzliche Mitteilungspflichten und Überprüfungen relevant werden. § 124 ZPO enthält Aufhebungsgründe. Ein gerichtliches Schreiben darf deshalb nicht ohne Prüfung als erledigter Vorgang abgelegt werden. Welche Pflichten die Kanzlei nach Abschluss des Hauptverfahrens noch hatte, ist anhand des Mandats und der konkreten Zustellungs- und Vertretungslage zu klären.
Nur erreichbare Kostenhilfe ist verloren
Für Schadensersatz muss eine ordnungsgemäße Antragstellung oder Mitwirkung voraussichtlich zu einer günstigeren Bewilligungsentscheidung geführt haben. Erforderlich ist eine Berechnung anhand der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich möglicher Raten. Ein vollständiger Erlass aller Prozesskosten ist nicht der automatische Vergleichsmaßstab. Noch mögliche Rechtsbehelfe oder Nachreichungen können die Kostenbelastung reduzieren und sollten unabhängig vom Regress geprüft werden.
- Ablehnungs- oder Aufhebungsgrund feststellen
- Übergebene Belege und gerichtliche Anforderungen sichern
- Hypothetische Bewilligung einschließlich Raten berechnen