Vertragspartei und tatsächlichen Gegner ermitteln
Maßgeblich sind etwa Vertrag, Korrespondenz, Registerangaben und die rechtliche Zuordnung des geltend gemachten Anspruchs. Ein Geschäftsname, ein handelnder Mitarbeiter und die verpflichtete Gesellschaft sind nicht zwangsläufig identisch. Erkennbare Unklarheiten müssen im Rahmen des Mandats aufgeklärt werden.
Berichtigung oder Parteiwechsel?
Ob ein Fehler durch eine Rubrumsberichtigung oder nur durch einen Parteiwechsel behoben werden kann, ist eine eigenständige prozessuale Frage. Das kann für Kosten und Verjährung entscheidend sein. Die Begriffe dürfen deshalb nicht austauschbar verwendet werden.
Schaden und sicherer Weg
Für den Regress ist zu untersuchen, ob die zutreffende Rechtsverfolgung bei pflichtgemäßem Vorgehen möglich und erfolgreich gewesen wäre. Vermeidbare Mehrkosten sind vom möglichen Ausfall des ursprünglichen Anspruchs zu trennen (§§ 249, 280 BGB). Bei drohender Verjährung kommt dem Grundsatz des sicheren Vorgehens besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23).
- Vertrag und Registerangaben aus der damaligen Zeit
- Klage, gerichtliche Hinweise und Änderungsanträge
- Fristen des Anspruchs gegen den tatsächlich Verpflichteten
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
- § 249 BGB
- § 280 BGB
- BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03
- BGH, Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.