Eilbedürftigkeit und Anspruch getrennt prüfen
Eine einstweilige Verfügung verlangt mehr als einen nachvollziehbaren Hauptanspruch. Nach den einschlägigen Vorschriften sind Sicherungs- oder Regelungsbedarf und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Zuwarten kann je nach Streitgegenstand die angenommene Dringlichkeit infrage stellen. Umgekehrt ist nicht jedes unerfreuliche Ereignis ein geeigneter Anlass für ein gerichtliches Eilverfahren.
Antrag und Vollziehung müssen zusammenpassen
Ein erlassener Beschluss erfüllt seinen Zweck nicht automatisch ohne weitere Schritte. Zustellung, Vollziehung und etwaige Fristen müssen für den konkreten Titel geprüft werden. Eine anwaltliche Beratung sollte zudem das Risiko eines später als ungerechtfertigt bewerteten Vorgehens berücksichtigen. § 945 ZPO kann unter seinen Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht der antragstellenden Partei gegenüber dem Gegner begründen.
Regress verlangt den hypothetischen Eilverlauf
Bei einem unterlassenen Antrag ist zu klären, ob rechtzeitig vorläufiger Schutz erreichbar gewesen wäre und welchen Nachteil er verhindert hätte. Bei einem fehlerhaft betriebenen Antrag sind vermeidbare Kosten und mögliche Ersatzpflichten zu untersuchen. Ein ungünstiger Eilbeschluss beweist allein keine Pflichtverletzung. Ebenso wenig entspricht ein vorläufig gesicherter Betrag automatisch dem endgültigen wirtschaftlichen Wert des Hauptanspruchs.
- Dringlichkeitschronologie und Belege sichern
- Antrag, Beschluss und Vollziehung abgleichen
- Risiken nach § 945 ZPO gesondert berücksichtigen