Noch offene Rettungswege prüfen
Ein Rechtsbehelf, ein Wiedereinsetzungsantrag oder eine rechtzeitige Korrektur kann den Ausgangsanspruch erhalten. Maßgeblich sind Erfolgsaussichten, verbleibende Zeit, Kosten und notwendige Informationen. Das bloße Vorhandensein irgendeines denkbaren Verfahrenswegs begründet noch keine Pflicht zu dessen Ausschöpfung. Ebenso kann das bewusste Untätigbleiben trotz einer klaren und zumutbaren Rettungsmöglichkeit nach § 254 BGB erheblich sein.
Kosten und Risiken verständlich abwägen
Eine zweite Kanzlei kann die Situation unabhängig einschätzen. Für spätere Auseinandersetzungen ist hilfreich, weshalb eine Maßnahme gewählt oder verworfen wurde. Die Entscheidung sollte auf den damaligen Erkenntnissen beruhen. Ein erst im Nachhinein erfolgreicher Ansatz beweist nicht, dass jede frühere abweichende Entscheidung sorgfaltswidrig war. Umgekehrt sollte eine bloße Hoffnung auf spätere Versicherungszahlung notwendige Fristensicherung nicht ersetzen.
Schadensminderung ist keine Fehlerüberwachungspflicht
Die Frage, wie nach einem erkannten Problem gehandelt werden muss, ist von einer allgemeinen Pflicht zur laufenden Kontrolle des Anwalts zu unterscheiden. Für einen Kürzungseinwand muss konkret werden, welche Maßnahme unterblieb und welchen Schaden sie verhindert hätte. Ein pauschaler Vorwurf, der Mandant hätte früher misstrauisch sein müssen, beantwortet diese Fragen nicht.
- Verbleibende Fristen sofort erfassen
- Rettungsoptionen mit Kosten und Chancen dokumentieren
- Entscheidungsgründe zeitnah festhalten