Zwei unterschiedliche Prüfungen
§ 233 ZPO eröffnet Wiedereinsetzung bei den dort genannten Fristen, wenn die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert war. Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurechenbar. Ein Organisationsfehler kann daher zugleich die Wiedereinsetzung hindern und einen Haftungsvorwurf stützen.
Antrag, Begründung und Nachholung
Die Einzelheiten richten sich nach §§ 234, 236 ZPO. Maßgeblich sind unter anderem die Art der versäumten Frist und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist. Pauschale Tagesangaben ohne vollständige Chronologie sind hierfür ungeeignet. Erforderlich ist eine belegbare Darstellung der tatsächlichen Abläufe.
Den Ausgangsprozess nicht aufgeben
Ob eine Wiedereinsetzung möglich und zumutbar ist, sollte unabhängig vom Streit über Verantwortung untersucht werden. Eine erfolgreiche Rettung kann den Schaden vermindern oder verhindern. Verbleibende Mehrkosten sind anschließend gesondert zu bewerten (§§ 249, 254 BGB). Eine abgelehnte Wiedereinsetzung beweist wiederum nicht automatisch jede Voraussetzung des Regressanspruchs.
- Zeitpunkt der Fehlerentdeckung dokumentieren
- Fristablauf und Hindernisende belegen
- Versäumte Handlung und bisherige Rettungsanträge vorlegen