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Fristen & Verjährung

Wiedereinsetzung oder Schadensersatz?

Wiedereinsetzung soll unter bestimmten Voraussetzungen eine versäumte Prozesshandlung retten. Anwaltshaftung betrifft demgegenüber den finanziellen Nachteil, der aus einem zurechenbaren Fehler entsteht.

Zwei unterschiedliche Prüfungen

§ 233 ZPO eröffnet Wiedereinsetzung bei den dort genannten Fristen, wenn die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert war. Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurechenbar. Ein Organisationsfehler kann daher zugleich die Wiedereinsetzung hindern und einen Haftungsvorwurf stützen.

Antrag, Begründung und Nachholung

Die Einzelheiten richten sich nach §§ 234, 236 ZPO. Maßgeblich sind unter anderem die Art der versäumten Frist und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist. Pauschale Tagesangaben ohne vollständige Chronologie sind hierfür ungeeignet. Erforderlich ist eine belegbare Darstellung der tatsächlichen Abläufe.

Den Ausgangsprozess nicht aufgeben

Ob eine Wiedereinsetzung möglich und zumutbar ist, sollte unabhängig vom Streit über Verantwortung untersucht werden. Eine erfolgreiche Rettung kann den Schaden vermindern oder verhindern. Verbleibende Mehrkosten sind anschließend gesondert zu bewerten (§§ 249, 254 BGB). Eine abgelehnte Wiedereinsetzung beweist wiederum nicht automatisch jede Voraussetzung des Regressanspruchs.

Für Ihre Vorbereitung
  • Zeitpunkt der Fehlerentdeckung dokumentieren
  • Fristablauf und Hindernisende belegen
  • Versäumte Handlung und bisherige Rettungsanträge vorlegen

Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.

Der nächste Schritt

Sie vermuten einen Anwaltsfehler?

Schildern Sie uns den Vorgang und nennen Sie mögliche laufende Fristen. Gemeinsam klären wir die Grundlage für eine Prüfung.