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Fristen & Verjährung

Berufungsfrist oder Begründungsfrist versäumt

Bei einer Berufung sind Einlegung und Begründung getrennte Schritte. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel schützt nicht vor einer versäumten Begründung.

Auftrag und Zustellung feststellen

Für die Berufung im Zivilprozess sind insbesondere §§ 517, 520 ZPO maßgeblich. Die konkrete Berechnung erfordert unter anderem den Zustellungsnachweis und die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Außerdem muss feststehen, wer mit der Berufung und ihrer Begründung beauftragt war. Eine Mandatsübergabe zwischen zwei Kanzleien verdient besondere Aufmerksamkeit.

Rettung und Regress parallel prüfen

Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO kommt nur unter ihren Voraussetzungen in Betracht. Die Frist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs darf nicht mit der ursprünglich versäumten Frist verwechselt werden. Die versäumte Prozesshandlung ist innerhalb der einschlägigen Antragsfrist nachzuholen (§ 236 Abs. 2 ZPO).

Was wäre bei rechtzeitiger Begründung entschieden worden?

Der geltend gemachte Schaden hängt davon ab, ob das Rechtsmittel zulässig und begründet gewesen wäre. Dafür werden die erstinstanzliche Entscheidung, das Prozessmaterial und mögliche Berufungsangriffe benötigt. Der Regressprozess ersetzt keine fehlenden Erfolgsaussichten. Für die Rekonstruktion sind auch die damaligen rechtlichen Maßstäbe zu beachten (BGH, Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 6/99).

Für Ihre Vorbereitung
  • Urteil und Zustellungsnachweis
  • Berufungsschrift, Begründung und Verlängerungsentscheidungen
  • Mandatsübergabe und vollständige Eingangsprotokolle

Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.

Der nächste Schritt

Sie vermuten einen Anwaltsfehler?

Schildern Sie uns den Vorgang und nennen Sie mögliche laufende Fristen. Gemeinsam klären wir die Grundlage für eine Prüfung.