An wen zugestellt werden musste
Bei bestehender Prozessvertretung ist insbesondere § 172 ZPO zu beachten. Elektronische Zustellungen richten sich unter anderem nach § 173 ZPO. Die konkrete Zustellungsart und der richtige Empfänger müssen festgestellt werden. Eine einfache E-Mail-Kopie, ein gerichtliches Versanddatum und eine förmliche Zustellung sind nicht beliebig austauschbar. Auch ein späterer Anwaltswechsel kann zusätzliche Abgrenzungsfragen auslösen.
Beleg und rechtliche Wirksamkeit prüfen
Empfangsbekenntnis, Zustellungsurkunde und elektronische Nachweise können unterschiedliche Tatsachen belegen. Fehler bei der Zustellung bedeuten nicht stets, dass überhaupt keine Frist läuft; § 189 ZPO kann unter seinen Voraussetzungen eine Heilung bewirken. Deshalb sollte eine vermeintlich fehlerhafte Zustellung nicht ohne Prüfung zum Anlass genommen werden, die Bearbeitung aufzuschieben.
Welche Verwechslung den Schaden verursachte
Ein Haftungsvorwurf kann darin liegen, das Datum einer Mandantenweiterleitung statt der bereits früher erfolgten Zustellung zu verwenden. Zu beweisen ist, welche Unterlagen vorlagen und welche Frist daraus folgte. Hätte die richtige Berechnung noch rechtzeitiges Handeln ermöglicht, sind dessen Erfolgsaussichten zu rekonstruieren. Ein später entdeckter Zustellungsmangel kann zugleich für einen noch möglichen Rechtsbehelf wichtig sein.
- Sämtliche Zustellungsnachweise sichern
- Adressat und Zustellungsart feststellen
- Weiterleitung an den Mandanten gesondert datieren