Die eigenständige Begründungsfrist beachten
§ 520 ZPO regelt die Frist und den notwendigen Inhalt. Einlegung und Begründung haben unterschiedliche Funktionen und können verschiedene Fristenden haben. Eine bewilligte Verlängerung ist mit ihrem tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen. Auch die Begründung muss formgerecht beim zuständigen Berufungsgericht eingehen; ein fertiger Entwurf in der Kanzlei wahrt die Frist nicht.
Die tragenden Gründe des Urteils angreifen
Die Begründung muss sich mit den für die Entscheidung erheblichen Punkten befassen. Stützt sich das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe, kann ein Angriff nur gegen einen davon unzureichend sein. Neue Tatsachen und Beweismittel unterliegen zudem den Regeln des Berufungsverfahrens, insbesondere § 531 ZPO. Eine Berufung eröffnet nicht automatisch eine vollständige Wiederholung der ersten Instanz.
Zulässigkeit und Erfolg unterscheiden
Ein formaler Begründungsfehler kann zur Verwerfung führen. Für Schadensersatz muss jedoch auch untersucht werden, wie eine ordnungsgemäße Berufung in der Sache ausgegangen wäre. Kosten eines vermeidbar unzulässigen Rechtsmittels sind dabei von einem verlorenen materiellen Anspruch zu trennen. Wichtig sind das vollständige Ersturteil, sämtliche tragenden Gründe und die Beweise, die in der Berufung zulässig verfügbar gewesen wären.
- Urteil und eingereichte Begründung vergleichen
- Alle selbständig tragenden Gründe erfassen
- Zulässige neue Beweismittel gesondert benennen