Die damalige Aussicht prüfen
Ein verlorener Prozess war nicht notwendigerweise aussichtslos. Entscheidend sind Sachlage, Beweismittel, Einwendungen und Rechtsprechung im Zeitpunkt der Empfehlung. Auch ein vertretbarer Rechtsstandpunkt kann scheitern. Der Anwalt muss die für die Entscheidung wesentlichen Chancen und Risiken erläutern (BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03).
Welche Kosten vermeidbar gewesen wären
Wenn der Mandant bei richtiger Beratung auf den Prozess verzichtet hätte, kommen insbesondere vermeidbare Gerichts- und Anwaltskosten als Schaden in Betracht. Die eingeklagte Forderung selbst ist dagegen nicht allein deshalb ein Schaden, weil sie nicht zugesprochen wurde. Kosten, die auch bei pflichtgemäßem Vorgehen entstanden wären, sind in den Vergleich einzubeziehen (§§ 249, 280 BGB).
Versicherungsschutz ersetzt keine Erfolgsaussicht
Eine Deckungszusage beantwortet nicht die materiell-rechtliche Frage, ob die Prozessführung sachgerecht empfohlen wurde. Zugleich ist zu klären, wer die Kosten getragen hat und wem ein Ersatzanspruch zusteht. Zahlungen eines Versicherers und mögliche Anspruchsübergänge dürfen bei der Anspruchsaufstellung nicht übergangen werden.
Fortsetzung nach neuem Hinweis
Ein Verfahren kann erst durch neue Erkenntnisse aussichtslos oder wirtschaftlich unvernünftig werden. Deshalb sind auch spätere gerichtliche Hinweise, Beweisaufnahmen und Empfehlungen zur Fortsetzung zu prüfen. Für die Kostenrechnung muss deutlich werden, ab welchem Zeitpunkt welches Handeln geboten gewesen wäre.
- Kostennoten und Gerichtskostenbelege
- Risikoberatung vor Klage und Rechtsmitteln
- Deckungszusagen und Zahlungen der Rechtsschutzversicherung
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03
- BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14
- § 249 BGB
- § 280 BGB
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.