Forderung und Übertragungsumfang bestimmen
Nach § 398 BGB kann eine Forderung durch Vertrag übertragen werden; gesetzliche oder vertragliche Grenzen sind zu prüfen. Die Vereinbarung sollte erkennen lassen, welcher Mandatsvorgang, welche Schadenspositionen und welche Nebenforderungen erfasst sind. Eine unklare Sammelbezeichnung kann später Streit über die Anspruchsinhaberschaft auslösen. Auch bereits erfolgte Übergänge auf Versicherer müssen berücksichtigt werden.
Unterlagen und Einwendungen gehen mit in die Prüfung
Der neue Gläubiger benötigt die für die Durchsetzung relevanten Informationen und Dokumente; § 402 BGB regelt entsprechende Pflichten des bisherigen Gläubigers. Der Schuldner verliert durch die Abtretung nicht pauschal seine Einwendungen. Eine bereits verjährte oder unbegründete Forderung wird durch den Gläubigerwechsel nicht werthaltiger. Vertraulichkeit und berechtigte Weitergabe von Mandatsunterlagen sind zusätzlich zu beachten.
Auftreten gegenüber Kanzlei und Gericht
Die Abtretung muss im Streitfall nachgewiesen werden. § 410 BGB kann für die Vorlage einer Abtretungsurkunde und bestimmte Erklärungen Bedeutung haben. Eine falsche Anspruchsinhaberschaft kann Kosten und Fristenrisiken verursachen. Vor einer Klage ist deshalb zu klären, wer welche Position tatsächlich beanspruchen darf und ob Zahlungen oder Vergleiche noch Rechte anderer Berechtigter berühren.
- Abgetretene Forderung eindeutig bezeichnen
- Vorherige Anspruchsübergänge ausschließen oder abgrenzen
- Nachweis und zulässige Unterlagenweitergabe sichern