Leistung und Übergang zuordnen
§ 86 VVG sieht den Übergang von Ersatzansprüchen vor, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Entscheidend ist daher, welche Rechnung in welcher Höhe tatsächlich bezahlt wurde. Selbstbeteiligung, nicht gedeckte Mehrkosten und andere eigene Nachteile können beim Mandanten verbleiben. Eine pauschale Deckungszusage ist nicht dasselbe wie eine bereits erfolgte Versicherungsleistung und beantwortet den Übergang nicht vollständig.
Keine doppelte Geltendmachung
Dieselben Kosten dürfen nicht zugleich von Mandant und Versicherer als jeweils vollständig eigene Forderung verfolgt werden. Zu prüfen sind Abrechnung, mögliche Rückabtretung oder eine zulässige Ermächtigung zur Durchsetzung. Ein Anspruchsschreiben sollte die Positionen deshalb nachvollziehbar aufteilen. Auch bei einer Zahlung der früheren Kanzlei muss klar sein, welcher Berechtigte damit befriedigt wird.
Vergleiche und Fristen abstimmen
Der Mandant sollte übergegangene Rechte nicht ohne Berechtigung durch einen umfassenden Vergleich erledigen. § 86 VVG enthält außerdem Obliegenheiten zur Wahrung und Unterstützung der Ersatzansprüche. Das bedeutet nicht, dass jede Kostenentscheidung allein der Versicherung überlassen werden muss; erforderlich ist eine klare Abstimmung der jeweiligen Rechte. Verjährung und noch offene eigene Schäden bleiben unabhängig von der Versicherungsabrechnung zu prüfen.
- Versicherungszahlungen einzelnen Rechnungen zuordnen
- Selbstbehalt und eigene Positionen abgrenzen
- Vergleich oder Klage mit Anspruchsinhaberschaft abstimmen