Mandat und Rechtsform als Ausgangspunkt
Auftragsbestätigung, Vergütungsvereinbarung, Rechnungen und damaliger Briefkopf helfen bei der Zuordnung. Einzelanwalt, rechtsfähige Gesellschaft, Partnerschaft und GmbH können unterschiedlichen Haftungsregeln unterliegen. Eine spätere Umbenennung erklärt nicht automatisch die Rechtslage zur Mandatszeit. Auch eine Bürogemeinschaft ist von gemeinsamer Berufsausübung zu unterscheiden. Entscheidend ist, wer die konkrete Leistung vertraglich übernommen hatte.
Weitere Anspruchsgrundlagen gesondert prüfen
Persönliche Gesellschafterhaftung, eigenes deliktisches Verhalten oder die Beteiligung mehrerer Kanzleien können zusätzliche Ansprüche eröffnen. Daraus folgt keine pauschale Haftung jeder Person, deren Name in der Akte auftaucht. Für jeden möglichen Schuldner sollte die rechtliche Grundlage mit dem konkreten Beitrag verbunden werden. Der Haftpflichtversicherer ist ebenfalls nicht automatisch der richtige unmittelbare Klagegegner.
Fehladressierung kann neue Risiken schaffen
Eine Klage gegen die falsche Person sichert nicht ohne Weiteres Ansprüche gegen den tatsächlich Verantwortlichen. Auch Verhandlungen und Verzichtserklärungen sind personengenau zu prüfen. Ein bloßer Schreibfehler im Namen ist von einem echten Austausch des Schuldners zu unterscheiden. Deshalb sollten Identität, Vertretung und ladungsfähige Anschrift vor Fristablauf geklärt werden, statt auf eine spätere unkomplizierte Korrektur zu vertrauen.
- Vertragspartner zur Mandatszeit feststellen
- Haftungsgrund für jede weitere Person benennen
- Fristensicherung personengenau zuordnen