Die konkrete Partnerschaft feststellen
§ 8 PartGG regelt neben der Haftung der Partnerschaft die mögliche persönliche Haftung der Partner. Bei beruflichen Fehlern ist insbesondere die Befassung mit der Auftragsbearbeitung relevant. Deshalb sind Registerstand, Mandatsvertrag und die tatsächliche Mitarbeit zu ermitteln. Ein Partnername auf dem Briefkopf allein erklärt noch nicht vollständig, wer mit dem Auftrag befasst war.
Besonderheit der PartG mbB
Für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung sieht § 8 Absatz 4 PartGG unter seinen Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vor. Dazu gehört die gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung. Diese besondere Regel darf nicht pauschal auf jede Art von Verbindlichkeit übertragen werden. Offene Fremdgelder oder andere Pflichtverletzungen können eine gesonderte Einordnung verlangen.
Den Anspruch zeitbezogen prüfen
Ein späterer Rechtsformwechsel beantwortet nicht automatisch die Haftung für einen früheren Fehler. Zu prüfen sind Entstehung des Mandats, Zeitpunkt der Pflichtverletzung und die damals geltenden rechtlichen Voraussetzungen. Für die Anspruchsverfolgung sollten Gesellschaft und mögliche persönlich Haftende korrekt bezeichnet werden. Verhandlungen mit einem Beteiligten sichern nicht ohne Weiteres die Verjährung gegenüber allen anderen.
- Registerstand zum maßgeblichen Zeitpunkt sichern
- Mit dem Auftrag befasste Partner feststellen
- Versicherung und Rechtsform nicht gleichsetzen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.