Pflichtverletzungen einzeln beschreiben
Eine Kanzlei kann einen Fehler verursachen, eine weitere eine noch mögliche Rettung versäumen. Ebenso können Haupt- und Unterbevollmächtigte unterschiedliche Aufgaben verletzt haben. Entscheidend sind Mandate, Kenntnisstand und konkrete Handlungsmöglichkeiten. Die bloße zeitliche Beteiligung mehrerer Anwälte am selben Fall begründet noch keine Gesamtschuld. Auch können verschiedene Fehler nur unterschiedliche Schadenspositionen betreffen.
Ein Schaden wird nur einmal ersetzt
Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistung verlangen; eine Erfüllung wirkt nach § 422 BGB grundsätzlich auch für die übrigen Schuldner. Doppelter Ersatz entsteht nicht. Wie die Beteiligten intern ausgleichen, ist davon zu unterscheiden. Ein Vergleich mit einem Beteiligten kann Auswirkungen auf die übrigen Ansprüche haben, die vor der Zustimmung ausdrücklich geprüft werden sollten.
Verjährung und Erklärungen getrennt behandeln
Nach § 425 BGB wirken zahlreiche Umstände grundsätzlich nur gegenüber dem jeweils betroffenen Gesamtschuldner. Verhandlungen mit einer Kanzlei oder deren Versicherer sichern daher nicht pauschal sämtliche anderen Ansprüche. Für jeden Beteiligten sollten Frist, Anschrift und Vertretung feststehen. Eine gemeinsame Chronologie hilft, Verantwortung und Schadensanteile nachvollziehbar darzustellen und widersprüchliche Doppelberechnungen zu vermeiden.
- Eigenen Haftungsgrund je Beteiligtem prüfen
- Zahlungen auf denselben Schaden abgleichen
- Verjährung und Vergleichswirkung getrennt sichern