Gemeinsame Berufsausübung oder gemeinsame Infrastruktur
Eine Bürogemeinschaft kann lediglich Räume und Organisation teilen, während jeder Anwalt eigene Mandate übernimmt. Eine Gesellschaft kann dagegen selbst Vertragspartnerin sein. Aussagekräftig sind Auftragsbestätigung, Rechnungssteller, Internetauftritt und konkrete Erklärungen bei Mandatsbeginn. Entscheidend ist der rechtlich maßgebliche Außenauftritt, nicht nur die umgangssprachliche Bezeichnung „Kanzlei“.
Gesellschaft und persönliche Haftung
Bei einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind insbesondere §§ 705 ff. BGB und die persönliche Gesellschafterhaftung nach § 721 BGB zu beachten. Für andere Rechtsformen gelten andere Regeln. Auch Fragen eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins können auftreten, müssen aber anhand konkreter Tatsachen geprüft werden. Eine automatische Haftung sämtlicher Personen mit gleicher Geschäftsadresse besteht nicht.
Die Anspruchsbezeichnung sorgfältig vorbereiten
Ein Vorgehen gegen den falschen Beteiligten kann zusätzliche Kosten und Verjährungsrisiken verursachen. Daher sollten Name, Rechtsform und Zusammensetzung zur Mandatszeit ermittelt werden. Die Bezeichnung in einer späteren Rechnung kann sich durch organisatorische Veränderungen unterscheiden. Wenn mehrere Verantwortliche in Betracht kommen, sind Rechtsgrund, Schadensanteil und Frist für jeden gesondert zu prüfen.
- Mandatsunterlagen und damaligen Außenauftritt sichern
- Bürogemeinschaft von Gesellschaft unterscheiden
- Gesellschafter und maßgeblichen Zeitraum feststellen