Gesetzliche Gebühren oder Vereinbarung
Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, sieht § 49b Absatz 5 BRAO einen Hinweis vor Übernahme des Auftrags vor. Bei einer Vergütungsvereinbarung sind zusätzlich die Anforderungen des § 3a RVG zu beachten. Besonders wichtig ist die mögliche Differenz zwischen vereinbartem Honorar und dem Betrag, den Gegner oder Staatskasse im Erfolgsfall erstatten müssen.
Gesamtrisiko verständlich machen
Ein genanntes Anwaltshonorar ist nicht zwangsläufig eine Zusage zu sämtlichen Gerichtskosten und gegnerischen Kosten. Umgekehrt kann eine konkrete Frage nach dem Gesamtrisiko eine weitergehende Antwort erfordern. Im Zivilprozess ist grundsätzlich die Kostenregelung des § 91 ZPO bedeutsam; Besonderheiten einzelner Verfahrensarten müssen gesondert betrachtet werden. Vorschüsse und endgültige Kosten sind auseinanderzuhalten.
Nicht jede Rechnung ist vollständig ersatzfähig
Für Schadensersatz muss erklärt werden, welche Entscheidung bei zutreffender Kosteninformation gefallen wäre. Wäre derselbe Auftrag ohnehin erteilt worden, fehlt möglicherweise der entsprechende Entscheidungsschaden. Unabhängig davon kann eine fehlerhafte Rechnung zu korrigieren sein. Gebühreneinwendungen, Rückforderung und Schadensersatz sind deshalb getrennt zu prüfen und dürfen nicht zu einer doppelten Erstattung derselben Position führen.
- Kostenfrage und konkrete Antwort sichern
- Vereinbarung, Rechnungen und Kostentitel zusammenstellen
- Entscheidung bei zutreffender Kosteninformation erläutern
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.