Nicht einfach drei Jahre ab dem Fehler
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners vorliegt (§ 199 Abs. 1 BGB). Fehlerdatum, Schadenseintritt und Erkenntniszeitpunkt können auseinanderfallen.
Ein verlorenes Urteil reicht nicht automatisch
Der Mandant muss Tatsachen kennen oder grob fahrlässig nicht kennen, die aus seiner Sicht auf einen anwaltlichen Pflichtverstoß hinweisen. Der BGH hat dies 2014 herausgearbeitet und 2025 auch für ein nachteiliges Berufungsurteil konkretisiert. Ein solches Urteil allein löst die Kenntnis nicht im Regelfall aus. Eindeutige Urteilsgründe und die Reaktion des Anwalts können jedoch entscheidend sein (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – IX ZR 18/24).
Höchstfristen und Hemmung gehören dazu
Für typische Vermögensschäden sind auch die kenntnisunabhängigen Grenzen des § 199 Abs. 3 BGB zu prüfen. Verhandlungen können nach § 203 BGB, bestimmte Rechtsverfolgungsmaßnahmen nach § 204 BGB hemmen. Der nicht eingerechnete Zeitraum richtet sich nach § 209 BGB. Voraussetzungen, Beginn und Ende einer Hemmung müssen jeweils belegt werden.
Die Chronologie ist wichtiger als ein pauschaler Rechner
Benötigt werden die erste nachteilige Vermögensveränderung, sämtliche gerichtlichen Entscheidungen, Hinweise des Anwalts, erste eigene Fehlervorwürfe und der Verlauf der Verhandlungen. Ein Onlineformular kann weder die rechtliche Kenntnisbewertung noch die Wirksamkeit einer Hemmung zuverlässig ersetzen. Bei einer möglichen Frist sollte deshalb unverzüglich eine konkrete Prüfung erfolgen.
- Fehler, Schaden und Kenntnis zeitlich trennen
- Schriftwechsel über Haftung und Verjährung vollständig sichern
- Für jeden Anspruchsgegner die Frist gesondert prüfen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- § 203 BGB
- § 204 BGB
- § 209 BGB
- BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12
- BGH, Urteil vom 09.10.2025 – IX ZR 18/24
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.