Die Forderung bestimmbar bezeichnen
§ 690 ZPO verlangt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Bei mehreren Rechnungen oder unterschiedlichen Beratungsfehlern kann eine bloße Gesamtsumme zu unklar sein. Entscheidend ist, ob der konkrete Anspruch identifiziert werden kann. Der Antrag muss außerdem zu einem für das Mahnverfahren geeigneten Anspruch passen; nicht jede rechtliche Streitigkeit lässt sich in dieses Verfahren überführen.
Zustellung und Rückwirkung beachten
§ 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB knüpft die Hemmung an die Zustellung des Mahnbescheids. § 167 ZPO kann bei demnächst erfolgender Zustellung eine Rückwirkung ermöglichen. Falsche Anschriften, unvollständige Angaben oder nicht bearbeitete Rückfragen können diese Absicherung gefährden. Die rechtzeitige Antragserstellung in der Kanzlei ist deshalb nicht mit wirksamer Verjährungshemmung gleichzusetzen.
Nach Widerspruch weiterarbeiten
Ein Widerspruch beendet nicht jede Prüfungspflicht. Der weitere Verfahrensgang und ein möglicher Stillstand sind für die Dauer der Hemmung relevant. Im Regress muss geklärt werden, welcher Anspruch tatsächlich gehemmt wurde und welcher ohne Fehler noch durchsetzbar gewesen wäre. Ein verjährter, materiell unbegründeter oder uneinbringlicher Anspruch führt nicht allein wegen des fehlerhaften Mahnantrags zum vollen Nennwertschaden.
- Anspruchsbezeichnung im Antrag prüfen
- Zustellung und gerichtliche Rückfragen sichern
- Fortgang nach Widerspruch dokumentieren