Verzicht ist nicht automatisch Hemmung
Eine Erklärung, die Verjährungseinrede vorübergehend nicht zu erheben, muss nach ihrem Inhalt ausgelegt werden. Sie ist nicht ohne Weiteres mit einer gesetzlichen Hemmung oder einem Neubeginn gleichzusetzen. Manche Erklärungen erfassen nur noch unverjährte Ansprüche oder stehen unter weiteren Vorbehalten. Deshalb darf aus dem Wort „Verzicht“ allein kein pauschales neues Fristende abgeleitet werden.
Erfasste Beteiligte und Vorwürfe prüfen
Die Erklärung muss von dem richtigen Schuldner oder einer hierfür befugten Person stammen. Bei mehreren Anwälten oder Gesellschaften sollte klar sein, für wen sie abgegeben wird. Ebenso kann eine Beschränkung auf einen bestimmten Beratungsfehler andere Vorwürfe unberührt lassen. Eine Schadennummer des Versicherers ersetzt nicht die eindeutige Zuordnung von Anspruch und Versichertem.
Vor Ablauf den nächsten Schritt festlegen
Ein befristeter Verzicht verlangt eine erneute Fristenkontrolle. Zu prüfen ist, welche Handlung bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich wird und ob eine Verlängerung tatsächlich erklärt wurde. Eine Bitte um Verlängerung genügt dafür nicht. Im Haftungsfall ist die versäumte Absicherung mit dem tatsächlich durchsetzbaren Ausgangsanspruch zu verbinden; ein bloßer Formulierungsfehler ohne verlorenen Anspruch begründet nicht automatisch einen Vermögensschaden.
- Vollständige Erklärung samt Vorbehalten sichern
- Personen, Anspruch und Enddatum ausdrücklich zuordnen
- Rechtzeitige weitere Absicherung dokumentieren