Eine echte Alternative statt bloßer Behauptung
Es muss erkennbar werden, welcher zulässige und pflichtgemäße Weg gemeint ist. Beispielsweise kann eine rechtzeitige Klage trotzdem unbegründet gewesen sein oder eine richtige Beratung zur gleichen Entscheidung geführt haben. Die Behauptung „es hätte ohnehin nichts gebracht“ ersetzt weder die rechtliche Prüfung des Ausgangsanspruchs noch eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage zu den verfügbaren Möglichkeiten.
Mandantenentscheidung und Drittverhalten
Bei Beratungsfehlern spielt eine Rolle, wie sich der Mandant bei vollständiger Information entschieden hätte. Bei Vergleichs- oder Vertragsfällen kommt zusätzlich die Bereitschaft anderer Beteiligter hinzu. Eine nur theoretisch mögliche günstige Einigung darf nicht als sicher unterstellt werden. Ebenso wenig kann ein unbewiesenes ablehnendes Verhalten der Gegenseite jede Haftung von vornherein ausschließen. Maßgeblich sind konkrete Verhandlungen und damalige Interessen.
Kosten können trotz gleichen Hauptausgangs verbleiben
Selbst wenn die Hauptforderung auch ohne Fehler verloren gegangen wäre, können vermeidbare zusätzliche Kosten entstanden sein. Ein aussichtsloses Rechtsmittel oder eine unnötige Vollstreckungsmaßnahme ist gesondert zu betrachten. Der Einwand muss deshalb für jede Schadensposition geprüft werden. Ein unveränderter Hauptausgang beseitigt nicht automatisch sämtliche Kostenfolgen der fehlerhaften Bearbeitung.
- Behauptete rechtmäßige Alternative konkretisieren
- Entscheidung und Verhalten Dritter belegen
- Hauptschaden und zusätzliche Kosten getrennt prüfen