Bestand und Höhe der Ausgangsforderung
Zunächst muss die Forderung rechtlich bestanden haben. Vertragsinhalt, Einwendungen, Gegenansprüche und Beweise gehören deshalb auch in den Haftungsprozess. Eine versäumte Frist macht einen unbegründeten Anspruch nicht nachträglich werthaltig. War nur ein Teil der Forderung durchsetzbar, bildet grundsätzlich dieser Teil den Ausgangspunkt für den Vermögensvergleich. Ein im früheren Prozess genannter Streitwert ersetzt diese Prüfung nicht.
Realisierbarkeit und notwendige Kosten
Auch ein begründeter Anspruch kann wirtschaftlich nur teilweise einbringlich sein. Zu betrachten sind Zahlungsfähigkeit, Sicherheiten, Vollstreckungsaussichten und der maßgebliche Zeitpunkt. Die Kosten, die zur erfolgreichen Durchsetzung ohnehin angefallen wären, können den Vergleich beeinflussen. Umgekehrt sind tatsächlich zusätzlich entstandene nutzlose Kosten gesondert zu erfassen, soweit sie nicht bereits in einer anderen Position enthalten sind.
Keine doppelte Kompensation
Besteht der ursprüngliche Anspruch teilweise fort oder wurden Zahlungen erhalten, muss dies berücksichtigt werden. Ein Ersatz in voller Höhe neben vollständiger Einziehung derselben Forderung wäre keine zutreffende Schadensberechnung. Für die Bezifferung empfiehlt sich eine Gegenüberstellung von hypothetischem Nettoergebnis und tatsächlichem Ergebnis. Jede Annahme sollte mit Vertrag, Prozessunterlagen oder nachvollziehbaren wirtschaftlichen Daten verbunden werden.
- Ausgangsanspruch mit Einwendungen prüfen
- Realisierbaren Betrag statt Streitwert bestimmen
- Zahlungen und ersparte Kosten abziehen