Aufgaben von Gericht und Anwalt unterscheiden
Das Gericht muss das Recht anwenden und das Verfahren nach den gesetzlichen Regeln führen. Der Anwalt muss innerhalb seines Auftrags erheblichen Sachverhalt vortragen, geeignete Anträge stellen und auf erkennbare Probleme reagieren. Eine gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO ersetzt nicht jede anwaltliche Vorbereitung. Umgekehrt darf eine gerichtliche Fehlentscheidung nicht ohne Prüfung allein der Kanzlei zugerechnet werden.
Mögliche Korrekturwege berücksichtigen
Ein Rechtsmittel, eine rechtzeitige Rüge oder eine ergänzende Erklärung kann einen Fehler möglicherweise korrigieren. Ob ein solcher Schritt geschuldet war, hängt von Mandatsumfang, Erkennbarkeit und Erfolgsaussichten ab. Nicht jeder denkbare Rechtsbehelf muss ohne Rücksicht auf Kosten und Zulässigkeit eingelegt werden. Der Mandant benötigt aber eine verständliche Information über tatsächlich bestehende Handlungsmöglichkeiten und deren Fristen.
Den richtigen Ausgangsprozess rekonstruieren
Im Regress wird geprüft, welcher rechtlich zutreffende Verlauf bei ordnungsgemäßem anwaltlichem Handeln zu erwarten war. Die bloße Aussage, das Gericht hätte auch richtig entscheiden können, beendet die Kausalitätsprüfung nicht. Ebenso wenig beweist ein aufgehobenes Urteil automatisch einen Anwaltsfehler. Erforderlich sind konkrete Pflicht, unterlassene Handlung und deren Bedeutung für die Entscheidung oder spätere Korrektur.
- Gerichtlichen und anwaltlichen Fehler genau trennen
- Verfügbare Korrekturmaßnahmen dokumentieren
- Rechtlich richtigen Alternativverlauf darstellen