Widerspruch oder unmittelbare Klage?
§§ 70 und 74 VwGO regeln grundlegende Fristen, doch ein Widerspruchsverfahren ist nicht in jeder Konstellation vorgesehen. Die Kanzlei muss deshalb den richtigen Rechtsbehelf bestimmen. Eine Eingabe an die Behörde wahrt nicht automatisch eine stattdessen erforderliche gerichtliche Klagefrist. Umgekehrt ist nicht jede Klage ohne vorheriges Vorverfahren zulässig. Bescheid und Spezialrecht gehören zusammen in die Prüfung.
Bekanntgabe und Belehrung auswerten
Zustellungsnachweise, Versandart und Rechtsbehelfsbelehrung können den Fristlauf beeinflussen. § 58 VwGO enthält Regeln zur Belehrung. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung bedeutet nicht beliebige zeitliche Offenheit. Auch Formvorgaben für elektronische Eingaben sind zu beachten. Ein gewöhnlicher E-Mail-Widerspruch kann andere Fragen aufwerfen als eine wirksam signierte oder gesetzlich zugelassene elektronische Erklärung.
Den Verwaltungsfall hypothetisch prüfen
Ein Regressanspruch verlangt, dass der rechtzeitige Rechtsbehelf einen wirtschaftlich günstigeren Ausgang ermöglicht hätte. Dafür sind die materiellen Voraussetzungen des begehrten Verwaltungsakts oder der Abwehrentscheidung zu untersuchen. Bei Ermessensentscheidungen ist nicht automatisch die gewünschte Endentscheidung garantiert. Mögliche Wiedereinsetzung und vorläufiger Rechtsschutz müssen außerdem unabhängig von der späteren Schadensersatzprüfung zeitnah betrachtet werden.
- Bescheid samt Belehrung und Zugang sichern
- Vorverfahren und Spezialrecht bestimmen
- Materielle Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs darstellen