Außenwirkung und interne Grenze
§ 81 ZPO beschreibt den Umfang der Prozessvollmacht, einschließlich bestimmter vergleichsbezogener Handlungen. Daneben kann die Mandatsvereinbarung verlangen, vor einer Einigung Rücksprache zu halten oder bestimmte Grenzen einzuhalten. Eine weit gefasste Vollmacht beseitigt nicht automatisch diese interne Pflicht. Umgekehrt macht eine interne Überschreitung den Vergleich nicht ohne Weiteres gegenüber der Gegenseite unwirksam.
Zustimmung und Widerrufsvorbehalt feststellen
Zu prüfen sind Gesprächsverlauf, schriftliche Weisungen und das Sitzungsprotokoll. War eine Einigung nur unter Widerrufsvorbehalt erlaubt, muss auch dessen Ausgestaltung untersucht werden. Eine nachträgliche Billigung kann rechtlich erheblich sein, sollte aber nicht aus bloßer Zahlung oder Schweigen ohne Kontext unterstellt werden. Entscheidend bleibt, welche informierte Entscheidung der Mandant tatsächlich traf.
Schaden nach der erreichbaren Alternative
Ohne Vergleich hätte der Mandant nicht automatisch seine gesamte Forderung erhalten. Der hypothetische Prozessausgang oder ein tatsächlich erreichbarer anderer Vergleich bildet den Maßstab. Dazu kommen Kosten und Erfüllungsrisiken. Ein eigenmächtiger Abschluss kann daher pflichtwidrig sein, ohne dass jede Differenz zur ursprünglichen Wunschforderung Schaden ist. Mögliche Einwendungen gegen den Vergleich müssen daneben zeitnah geprüft werden.
- Interne Zustimmungsvorgabe nachweisen
- Vergleichstext und Protokoll sichern
- Erreichbare Alternative ohne Abschluss darstellen