Einwände fachlich und prozessual vorbereiten
Die Kanzlei muss das Gutachten im Rahmen des Mandats auswerten und erhebliche Einwände des Mandanten aufgreifen. Medizinische oder technische Bewertungen erfordern unter Umständen fachliche Unterstützung. Ein bloßes Missfallen am Ergebnis begründet dagegen keinen Anspruch auf ein neues Gutachten. Wichtig ist die genaue Stelle, die auf einem nachweislich falschen Sachverhalt oder einem nachvollziehbaren Widerspruch beruht.
Ergänzung und Befragung prüfen
§ 411 ZPO enthält Regeln zur Behandlung schriftlicher Gutachten, § 412 ZPO zur weiteren Begutachtung. Fragen an den Sachverständigen, Ergänzungsbedarf und einschlägige Fristen müssen beachtet werden. Die Kanzlei darf nicht ohne Prüfung annehmen, ein gerichtliches Gutachten sei unangreifbar. Umgekehrt ist nicht jede erfolglose Beanstandung ein Beratungsfehler; entscheidend sind die verfügbaren sachlichen Einwände.
Den anderen Beweisausgang plausibel machen
Für Schadensersatz ist zu zeigen, dass eine pflichtgemäße Reaktion voraussichtlich eine günstigere Tatsachenfeststellung ermöglicht hätte. Dazu können fachliche Stellungnahmen nötig sein. Die Kosten einer solchen Aufarbeitung sind gesondert auf Erforderlichkeit zu prüfen. Ein verlorener Prozess trotz unterlassener Gutachtenkritik beweist noch nicht, dass eine ordnungsgemäße Befragung oder Ergänzung den Anspruch tatsächlich durchsetzbar gemacht hätte.
- Konkrete Gutachtenmängel markieren
- Fristen und übermittelte Einwände sichern
- Mögliche fachliche Korrektur belegen