Welche Fachfrage aufgeklärt werden musste
Die Beauftragung sollte an einer konkreten entscheidungserheblichen Frage ansetzen. Geht es um einen übersehenen Baumangel, die Höhe eines Erwerbsschadens oder die Kritik an einem gerichtlichen Gutachten? Ein Gutachten zu einer für den Ausgang unerheblichen Nebenfrage verursacht möglicherweise keine notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Auch der Zeitpunkt der Beauftragung und bereits vorhandene fachliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Umfang und Kosten angemessen abgrenzen
Ein verständiger Geschädigter darf erforderliche Hilfe nutzen, muss aber den Aufwand zum Erkenntnisbedarf in Beziehung setzen. Mehrere Gutachten zum gleichen Punkt oder ein weit über den Streit hinausgehender Auftrag können zusätzliche Begründung verlangen. Die Rechnung sollte deshalb mit Auftrag, Fragestellung und Ergebnis verbunden werden. Ein Erfolgshonorar oder eine besondere Vergütungsvereinbarung wird nicht automatisch vollständig zum ersatzfähigen Schaden.
Beweismittel und Kostenerstattung auseinanderhalten
Ein Privatgutachten ist prozessual nicht ohne Weiteres dasselbe wie ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten. Es kann aber qualifizierten Vortrag liefern und konkrete Fragen begründen. Ob seine Kosten materiell-rechtlich oder im Kostenverfahren erstattungsfähig sind, ist gesondert zu prüfen. Eine spätere gerichtliche Abweichung macht die frühere Beauftragung nicht allein rückwirkend unnötig; maßgeblich bleibt die damalige Entscheidungssituation.
- Konkrete Fachfrage schriftlich festhalten
- Auftrag und Rechnung auf erforderlichen Umfang prüfen
- Verwendung im Ausgangs- oder Regressverfahren zuordnen