Beweislast und Beweismaß sind verschieden
Die Beweislast beantwortet, wer das Risiko einer nicht aufklärbaren Tatsache trägt. Das Beweismaß betrifft die erforderliche richterliche Überzeugung. § 286 ZPO regelt die freie Beweiswürdigung; § 287 ZPO enthält einen besonderen Rahmen für Schadensermittlung und bestimmte Zusammenhangsfragen. Die passende Zuordnung hängt von der jeweiligen Tatsachenfrage ab und lässt sich nicht durch einen einzigen Prozentsatz ersetzen.
Ein verlorener Prozess genügt nicht
Das ungünstige Ergebnis beweist weder den genauen Beratungsinhalt noch automatisch eine Pflichtverletzung. Benötigt werden konkrete Tatsachen: Was war beauftragt, welche Information lag vor, welche Handlung unterblieb? Beweiserleichterungen können in bestimmten Konstellationen helfen, haben aber Voraussetzungen. Ein Anscheinsbeweis ist keine pauschale Umkehr der Beweislast bei jeder anwaltlichen Fehlberatung.
Den hypothetischen Verlauf belegen
Für die Frage, was ohne Fehler geschehen wäre, sind eigene Entscheidungen, Reaktionen Dritter und der Ausgangsanspruch darzustellen. Bei mehreren realistischen Alternativen sollte erklärt werden, welche gewählt worden wäre und warum. Eine strukturierte Darstellung mit zugeordneten Dokumenten ist meist aussagekräftiger als eine große ungeordnete Akte. Offene Unsicherheiten sollten ausdrücklich benannt und durch geeignete Beweismittel eingegrenzt werden.
- Jede streitige Tatsache einem Beweismittel zuordnen
- Beweislast und Beweismaß auseinanderhalten
- Realistische Handlungsalternative konkret beschreiben