Nicht jeder Beschluss ist gleich anfechtbar
§ 567 ZPO beschreibt die grundlegenden Fälle; besondere Vorschriften können zusätzliche Anforderungen oder Abweichungen enthalten. § 569 ZPO sieht grundsätzlich eine zweiwöchige Notfrist vor, soweit keine andere Frist bestimmt ist. Entscheidend ist deshalb die konkrete Beschlussart. Eine aus einem anderen Beschwerdeverfahren bekannte Frist darf nicht ungeprüft übernommen werden.
Zustellung und Einreichung nachweisen
Regelmäßig kommt es auf die Zustellung an; gesetzliche Höchstgrenzen und Sonderregeln sind gesondert zu beachten. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung und den Anfechtungswillen erkennen lassen. Für anwaltliche Einreichungen sind die jeweils geltenden elektronischen Formanforderungen zu berücksichtigen. Ein Schreiben nur an den Mandanten oder die Gegenseite wahrt die gerichtliche Beschwerdefrist nicht.
Welche Entscheidung wäre erreichbar gewesen?
Im Regress ist zu rekonstruieren, ob eine rechtzeitige Beschwerde zulässig und begründet gewesen wäre. Die wirtschaftliche Bedeutung kann sich auf eine Kostenentscheidung oder eine einzelne Verfahrensmaßnahme beschränken. Sie entspricht daher nicht automatisch dem gesamten Streitwert des Hauptverfahrens. Besteht noch eine Möglichkeit zur Wiedereinsetzung, ist diese unabhängig von der späteren Haftungsprüfung zeitnah zu untersuchen.
- Angefochtenen Beschluss vollständig vorlegen
- Besondere Beschwerdevorschrift feststellen
- Konkrete wirtschaftliche Folge der Entscheidung beziffern