Das zulässige Rechtsmittel bestimmen
Ob Revision eingelegt werden kann oder zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich ist, ergibt sich aus Entscheidung und Verfahrensrecht. § 548 ZPO regelt die Revisionsfrist; § 551 ZPO betrifft die Begründung. Für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof gelten besondere Anforderungen an die anwaltliche Vertretung nach § 78 ZPO. Eine rechtzeitige Übergabe an entsprechend befugte Vertretung kann deshalb entscheidend sein.
Auftrag und Weiterleitung prüfen
Die bisherige Prozesskanzlei ist nicht automatisch mit jedem weiteren Rechtsmittel beauftragt. Sie kann aber Informations- und Übergabepflichten haben. Zu klären ist, wann das Berufungsurteil mitgeteilt, welche Frist genannt und wann eine Prüfung oder Einlegung verbindlich übernommen wurde. Eine bloße Anfrage an einen weiteren Anwalt ist keine gesicherte Fristübernahme.
Den hypothetischen Revisionsausgang rekonstruieren
Ein verlorenes Rechtsmittel verursacht nicht automatisch einen Schaden in Höhe des gesamten Streitwerts. Erforderlich ist die Prüfung, ob das Urteil einen erheblichen revisiblen Fehler enthielt und wie sich eine Aufhebung oder Zurückverweisung wirtschaftlich ausgewirkt hätte. Neue Tatsachen lassen sich nicht beliebig nachschieben. Der Regress benötigt deshalb die vollständige Prozessakte und eine auf das Revisionsrecht bezogene Begründung.
- Zulassung und Rechtsmittelbelehrung sichern
- Übergabe an befugte Vertretung dokumentieren
- Revisiblen Fehler statt bloßer Ergebnisunzufriedenheit benennen