Zulässigkeit und Zulassungsgrund prüfen
§ 544 ZPO enthält besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie Einlegungs- und Begründungsfristen. Die maßgebliche Beschwer und gesetzliche Ausnahmen sind anhand der jeweils anwendbaren Fassung zu prüfen. Zusätzlich müssen Zulassungsgründe nach § 543 Absatz 2 ZPO dargelegt werden. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt anders gewürdigt als gewünscht, reicht dafür nicht automatisch aus.
Begründung und Vertretung organisieren
Die Beschwerde muss beim zuständigen Revisionsgericht eingehen und den Anforderungen der dortigen Vertretung entsprechen. Ein Auftrag zur Prüfung ist von einem Auftrag zur Einlegung zu unterscheiden. Bei einer negativen Einschätzung muss der Mandant rechtzeitig informiert werden, damit verbleibende Handlungsmöglichkeiten nicht unbemerkt entfallen. Auch eine Kostenentscheidung sollte auf verständlich erläuterten Erfolgsaussichten beruhen.
Zwei hypothetische Stufen im Regress
Bei einer versäumten oder unzureichend begründeten Beschwerde kann zu prüfen sein, ob sie die Revision eröffnet hätte und welchen weiteren Verlauf diese genommen hätte. Der gesamte Ausgangsanspruch ist nicht schon wegen der verlorenen Zugangsmöglichkeit ersatzfähig. Daneben können unnötige Kosten eines erkennbar unzulässigen Vorgehens einen eigenständigen Schaden bilden, der gesondert zu berechnen ist.
- Beschwer und anwendbare Gesetzesfassung klären
- Konkrete Zulassungsgründe benennen
- Beschwerdeerfolg und weiteren Prozessverlauf getrennt darstellen