Beginn und Dauer getrennt bestimmen
Für zivilprozessuale Fristen verweist § 222 ZPO auf die Berechnungsregeln des BGB. §§ 187 und 188 BGB unterscheiden insbesondere Ereignisbeginn, Tagesbeginn und verschiedene Fristeinheiten. Ein Monat ist nicht mit einer festen Zahl von Tagen gleichzusetzen. Zunächst müssen deshalb das auslösende Ereignis und die gesetzliche oder gerichtliche Grundlage eindeutig feststehen.
Sonderregeln nicht übersehen
Zustellung, Verkündung, Zugang oder Kenntnis können je nach Regelung verschiedene Bedeutung haben. Auch Höchstfristen und Sonderregeln bei Auslandszustellungen sind zu prüfen. Eine aus einer anderen Verfahrensart übernommene Faustregel kann falsch sein. Maßgeblich ist die Vorschrift für genau die betroffene Handlung, nicht die allgemeine Vorstellung, Rechtsmittel hätten immer dieselbe Frist.
Fehlerursache und tatsächlichen Eingang vergleichen
Eine falsche Kalendernotiz verursacht keinen Rechtsverlust, wenn die Handlung dennoch rechtzeitig wirksam erfolgt. Umgekehrt kann eine richtige Berechnung durch verspäteten Versand wirkungslos bleiben. Für den Haftungsfall werden daher Berechnung, Eintrag und gerichtlicher Eingang nebeneinandergestellt. Anschließend sind mögliche Rettung und Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens zu prüfen. Ohne diese Schritte lässt sich die Schadenshöhe nicht aus der bloßen Datumsabweichung ableiten.
- Rechtsgrundlage der konkreten Frist benennen
- Auslösendes Ereignis belegen
- Berechnetes Ende mit tatsächlichem Eingang vergleichen