Innenverhältnis und Prozessvertretung unterscheiden
§ 87 ZPO regelt die Wirkung der Beendigung einer Prozessvollmacht gegenüber dem Gegner und Besonderheiten im Anwaltsprozess. Daneben stehen die vertraglichen Pflichten aus dem beendeten Mandat. Beide Ebenen können unterschiedliche Zeitpunkte haben. Ein Kündigungsschreiben an den Mandanten reicht deshalb nicht als alleiniger Nachweis, dass sämtliche Zustellungen und Verfahrenspflichten erledigt sind.
Übergangshinweise müssen brauchbar sein
Die Information „es laufen Fristen“ ist bei bekannten konkreten Fristen wenig hilfreich. Erforderlich sein können Angaben zum Fristbeginn, Fristende, Rechtsbehelf und notwendigen nächsten Schritt. Ob noch eine Handlung durch den bisherigen Anwalt geschuldet ist, hängt von Beendigungsgrund, Restzeit und Umständen ab. Eine automatische unbegrenzte Weitervertretung folgt daraus ebenso wenig wie ein sofortiger Wegfall jeder Schutzpflicht.
Den tatsächlichen Verantwortungswechsel belegen
Für einen Regress sind Kündigung, Aktenübergabe, Übernahmebestätigung der neuen Kanzlei und gerichtliche Mitteilungen nebeneinanderzustellen. Entscheidend ist, wer welche Frist kannte und übernommen hatte. Ein Fehler der neuen Vertretung beseitigt einen früheren Beitrag nicht stets automatisch; umgekehrt kann eine rechtzeitig mögliche Rettung für Zurechnung und Schadensminderung erheblich sein.
- Bekannte Fristen mit Zustellungsbelegen sichern
- Wirksamen Wechsel gegenüber dem Gericht prüfen
- Übernahme durch neue Kanzlei dokumentieren