Wer kündigt aus welchem Anlass?
Bei Diensten höherer Art kann § 627 BGB ein Kündigungsrecht eröffnen; die konkrete Vertragsgestaltung bleibt zu prüfen. Kündigt der Dienstverpflichtete, darf dies grundsätzlich nicht so erfolgen, dass der Auftraggeber sich erforderliche Dienste nicht rechtzeitig anderweitig beschaffen kann, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Ein unmittelbar bevorstehender Gerichtstermin ist deshalb besonders relevant.
Vergütung und Schaden getrennt prüfen
§ 628 BGB regelt mögliche Folgen für Teilvergütung und Schadensersatz. Nicht jede vorzeitige Beendigung führt zur Rückzahlung sämtlicher Honorare. Es kommt unter anderem darauf an, ob bisherige Leistungen für den Mandanten noch Interesse haben und weshalb die Kündigung erfolgte. Die Bewertung erfordert daher den Arbeitsstand und den Anlass, nicht nur das Kündigungsschreiben.
Übergabe konkret organisieren
Die neue Vertretung benötigt laufende Fristen, Akten, Zustellungsnachweise und den aktuellen Verfahrensstand. Eine rein interne Mandatsbeendigung beantwortet zudem nicht jede Frage der prozessualen Vertretung gegenüber dem Gericht. Im Regress muss festgestellt werden, welche notwendige Übergangshandlung ausblieb und welcher Nachteil dadurch entstand. Bereits unabhängig vom Wechsel fällige Kosten sind keine zusätzlichen Wechselkosten.
- Kündigung und Gründe sichern
- Fristenliste und Übergabezeitpunkt dokumentieren
- Verwertbare Vorarbeiten bei Mehrkosten berücksichtigen