Eingang und Berechtigung feststellen
§ 43a BRAO enthält Pflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten. Daneben kann sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB ergeben. Benötigt werden Zahlungsdatum, Verwendungszweck und die Vereinbarung, für wen die Summe bestimmt war. Eine Zahlung aus einem Vergleich kann etwa neben dem Hauptanspruch auch Zinsen oder erstattete Kosten enthalten.
Einbehalt und Verrechnung prüfen
Offene Gebühren erlauben nicht jede beliebige Verwendung eingegangenen Geldes. Zu prüfen sind Forderungsbestand, Abrechnung, Aufrechnungslage und etwaige Zweckbindungen. Eine nachvollziehbare Abrechnung sollte zeigen, welcher Betrag eingegangen, weitergeleitet oder verrechnet wurde. Dass der Anwalt einen Gebührenanspruch behauptet, beantwortet noch nicht die Frage, ob gerade dieses Geld dafür verwendet werden durfte.
Verzögerung kann weitere Schäden auslösen
Bleibt eine geschuldete Auszahlung aus, können unter weiteren Voraussetzungen Verzugsfolgen entstehen. Ein konkreter Finanzierungsschaden ist durch Konto- und Kreditunterlagen zu belegen; pauschale Vermutungen reichen nicht. Der Anspruch auf Auszahlung des vorhandenen Fremdgeldes darf bei der Schadensberechnung nicht zusätzlich als endgültiger Verlust angesetzt werden, wenn dieselbe Summe später vollständig zurückfließt.
- Zahlungsnachweise des Dritten anfordern
- Abrechnung und behauptete Gegenforderung abgleichen
- Auszahlungsverlangen und Verzögerungskosten dokumentieren
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.