Aufrechnungslage konkret feststellen
§§ 387 ff. BGB enthalten Voraussetzungen der Aufrechnung. Zu prüfen sind insbesondere Gegenseitigkeit, Forderungsbestand und die maßgebliche Fälligkeit beziehungsweise Erfüllbarkeit. Hinzu kommen mögliche Zweckbindungen, vertragliche Abreden und berufsrechtliche Pflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten. Eine Forderung gegen eine andere Person oder aus einem anderen Vertragsverhältnis kann besondere Abgrenzungsfragen aufwerfen.
Abrechnung muss nachvollziehbar bleiben
Der Mandant sollte erkennen können, welches Geld einging, welche Gebühren beansprucht und welche Beträge verrechnet wurden. Eine bloße Mitteilung eines Restsaldos erklärt die Berechtigung nicht. Gebühreneinwendungen sind anhand Rechnung und Vereinbarung zu prüfen. Eine bestrittene Rechnung ist nicht allein deshalb unwirksam; ihr bloßes Vorhandensein beweist aber ebenso wenig die Zulässigkeit jeder Verrechnung mit gerade diesen Geldern.
Herausgabe und zusätzlichen Schaden trennen
Ist ein Einbehalt unberechtigt, kann zunächst die Auszahlung oder Rückzahlung geschuldet sein. Ein weiterer Schaden, etwa zusätzliche Finanzierungskosten, benötigt einen eigenen Zusammenhang und Nachweis. Bei späterer vollständiger Auszahlung darf derselbe Betrag nicht nochmals als endgültiger Verlust gerechnet werden. Für die Prüfung gehören deshalb Fremdgeldabrechnung, Gebührenrechnung, Aufrechnungserklärung und Zahlungsübersicht gemeinsam in die Akte.
- Gegenseitige Forderungen und Zweckbindung prüfen
- Verrechnung mit konkreter Rechnung abgleichen
- Rückzahlungsbetrag von Zusatzschäden unterscheiden
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.