Voraussetzungen und Zweck bestimmen
§ 72 ZPO nennt die grundlegenden Fälle einer Streitverkündung. Es genügt nicht, dass irgendein Dritter mit dem Sachverhalt zu tun hat. Zu prüfen ist, ob bei ungünstigem Prozessausgang ein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung oder ein Anspruch des Dritten in Betracht kommt. Gericht und gerichtlich bestellter Sachverständiger sind nach der Vorschrift keine solchen Dritten.
Inhalt und Zustellung sind entscheidend
§ 73 ZPO verlangt Angaben zum Grund der Streitverkündung und zur Lage des Rechtsstreits. Wirksamkeit tritt erst durch Zustellung an den Dritten ein. Auch eine beabsichtigte Verjährungshemmung muss mit dem tatsächlich erfassten Anspruch verbunden werden. Ein knappes Schreiben ohne erkennbare Anspruchsgrundlage oder ein falscher Adressat kann den gewünschten Schutz verfehlen.
Die verlorene Wirkung konkret nachweisen
Im Regress ist zu unterscheiden, ob eine Bindungswirkung, eine Verjährungssicherung oder beides verloren ging. Nicht jede unterlassene Streitverkündung verursacht einen Schaden, wenn der Rückgriff trotzdem erfolgreich möglich bleibt. Benötigt werden Ausgangsurteil, mögliche Ansprüche gegen den Dritten und die damalige Informationslage. Ein neuer Haftungsanspruch gegen den Anwalt ersetzt nicht die Prüfung, ob der ursprüngliche Rückgriff noch gesichert werden kann.
- Möglichen Rückgriffsanspruch benennen
- Streitverkündungsschrift und Zustellungsnachweis prüfen
- Verlorene Bindungs- oder Hemmungswirkung unterscheiden