Zugang und Auftrag früh feststellen
§ 4 KSchG sieht grundsätzlich eine dreiwöchige Klagefrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor. Gesetzliche Besonderheiten müssen gesondert geprüft werden. Maßgeblich ist nicht automatisch das Datum auf dem Kündigungsschreiben. Benötigt werden der tatsächliche Zugang und der Zeitpunkt, zu dem die Kanzlei die gerichtliche Vertretung übernommen hatte. Eine bloße Abfindungsanfrage wahrt die Klagefrist nicht.
Nachträgliche Zulassung ist kein Automatismus
§ 5 KSchG enthält eigene Voraussetzungen und Fristen für die nachträgliche Zulassung. Scheitert eine rechtzeitige Geltendmachung, kann § 7 KSchG die Wirksamkeitsfolge auslösen. Deshalb muss nach Entdeckung sofort geprüft werden, ob noch eine Rettung möglich ist. Die Regeln dürfen nicht ungeprüft mit der zivilprozessualen Wiedereinsetzung gleichgesetzt werden; das konkrete arbeitsgerichtliche Verfahren ist maßgeblich.
Schaden aus dem realistischen Arbeitsverlauf
Eine versäumte Klage begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine bestimmte Abfindung. Zu prüfen sind Unwirksamkeitsgründe der Kündigung, mögliche Weiterbeschäftigung, Vergütung, anderweitiger Verdienst und realistische Vergleichsmöglichkeiten. Eine freiwillige Abfindung hätte der Arbeitgeber nicht zwingend angeboten. Für den Regress werden daher Arbeitsvertrag, Kündigungsgrund, Lohnunterlagen und die tatsächliche weitere Erwerbsentwicklung benötigt.
- Zugang der Kündigung belegen
- Mandatsübernahme vor Fristablauf nachweisen
- Unwirksamkeitsgründe und Einkommensverlauf darstellen