Kostengrund und Kostenhöhe unterscheiden
Die Entscheidung, wer Kosten trägt, ist von der Festsetzung des konkreten Betrags zu trennen. §§ 103 und 104 ZPO regeln das Kostenfestsetzungsverfahren. Nur erstattungsfähige Positionen können angesetzt werden. Ein mit der eigenen Kanzlei vereinbartes höheres Honorar muss nicht vollständig vom Gegner ersetzt werden. Auch Kostenquote, Notwendigkeit und besondere Verfahrensregeln beeinflussen die Berechnung.
Vollständigen Antrag und Zinsen prüfen
Übersehene Gebühren, Auslagen oder ein fehlender Zinsantrag können relevant sein. § 104 ZPO enthält eine Regel zur Verzinsung festgesetzter Kosten auf Antrag. Bei Umsatzsteuer ist die Vorsteuerabzugsberechtigung zu beachten. Ein später korrigierbarer Antrag verursacht nicht automatisch einen endgültigen Verlust; mögliche Nachfestsetzung und Rechtsbehelfe müssen anhand des konkreten Verfahrensstands geprüft werden.
Nur tatsächlich verlorene Erstattung ersetzen
Für den Regress ist zu ermitteln, welcher Betrag bei richtiger Bearbeitung festgesetzt und eingezogen worden wäre. War der Gegner zahlungsunfähig, kann dies den wirtschaftlichen Wert beeinflussen. Eine unberechtigt angesetzte Position ist umgekehrt kein ersatzfähiger Verlust, nur weil ihre Erstattung gewünscht war. Benötigt werden Kostenentscheidung, Antrag, Beschluss, Rechnungen und Zahlungsnachweise sowie die Chronologie möglicher Korrekturen.
- Kostenentscheidung und Festsetzung getrennt auswerten
- Fehlende Positionen und Zinsantrag prüfen
- Korrekturmöglichkeit und Einbringlichkeit berücksichtigen