Anspruchsgegner und Streitwert feststellen
Die richtige Vertragspartei ist Ausgangspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Bei natürlichen Personen, Gesellschaften und mehreren Beklagten können unterschiedliche Anknüpfungen relevant sein. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Regeln und dem Streitgegenstand. Wertgrenzen oder besondere Zuweisungen müssen in der für die Klage maßgeblichen Fassung geprüft werden; ältere Faustregeln können überholt sein.
Allgemeiner und besonderer Gerichtsstand
§§ 12 ff. ZPO regeln allgemeine Gerichtsstände; § 29 ZPO betrifft einen möglichen Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Ob dieser im konkreten Anwaltsmandat eröffnet ist, hängt von der Verpflichtung und den Umständen ab. Eine freie Auswahl jedes für den Mandanten bequemen Gerichts folgt daraus nicht. Gerichtsstandsvereinbarungen können ebenfalls Grenzen haben und müssen gesondert geprüft werden.
Fristen und Vertretung berücksichtigen
Eine falsche Einreichung kann Verweisung, Mehrkosten und Risiken für die Verjährungssicherung auslösen. Vor Klageerhebung sollten deshalb Identität, Anschrift, Zuständigkeit und etwaiger Anwaltszwang feststehen. Das gilt besonders bei mehreren Kanzleigesellschaften oder Auslandsbezug. Eine spätere Korrektur ist nicht immer folgenlos. Der Anspruch muss zusätzlich inhaltlich ausreichend bestimmt und gegen den richtigen Schuldner gerichtet sein.
- Vertragspartei und ladungsfähige Anschrift feststellen
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit getrennt prüfen
- Aktuelle Wertgrenzen und Vertretungsregeln beachten