Zahlungsanforderung und Zustellung hängen zusammen
§ 12 GKG sieht für viele bürgerliche Rechtsstreitigkeiten eine Abhängigkeit gerichtlicher Tätigkeit von der Zahlung vor. Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Geht die Anforderung bei der Kanzlei ein, muss geklärt sein, wer bezahlt und wann der Mandant informiert wird. Eine Rechnung im unbeachteten Posteingang kann daher mehr als ein bloßes Abrechnungsproblem darstellen.
Verantwortung für eine Verzögerung klären
Hat die Kanzlei die Zahlungsdaten rechtzeitig und verständlich weitergegeben? War die Bedeutung für die Zustellung erkennbar? Hat der Mandant trotz konkreten Hinweises nicht gezahlt? Diese Fragen beeinflussen Pflichtverletzung, Kausalität und gegebenenfalls Mitverschulden. Eine falsche Bankverbindung oder fehlende Zuordnungsangabe kann ebenfalls relevant sein, wenn dadurch die Verbuchung vermeidbar verzögert wurde.
Nicht jede verspätete Zahlung vernichtet den Anspruch
Ob die Zustellung noch als demnächst im Sinne des § 167 ZPO gilt, ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen. Erst wenn die verjährungsrechtliche Absicherung tatsächlich scheitert, stellt sich die Frage nach einem verlorenen Ausgangsanspruch. Zusätzliche Kosten können daneben gesondert entstehen. Zahlungsbeleg, Wertstellung und gerichtliche Verbuchung sollten deshalb nicht undifferenziert als ein einziges Datum behandelt werden.
- Kostenanforderung und Weiterleitung sichern
- Zahlungsauftrag und Verbuchung unterscheiden
- Warnung vor verjährungsrechtlichen Folgen dokumentieren