Die Besonderheit der ersten Instanz
§ 12a Absatz 1 ArbGG schließt grundsätzlich die Erstattung der Kosten für Prozessbevollmächtigte und die Entschädigung wegen Zeitversäumnis im Urteilsverfahren erster Instanz aus. Die Vorschrift verlangt einen Hinweis vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung. Ausnahmen und andere Verfahrensarten sind gesondert zu betrachten. Die allgemeine zivilprozessuale Aussage „wer verliert, bezahlt alles“ ist hier keine verlässliche Beratung.
Eigenes Honorar und weitere Kosten trennen
Gesetzliche Gebühren, vereinbarte Honorare, Gerichtskosten und Rechtsschutzleistungen sind unterschiedliche Positionen. Eine Deckungszusage kann Selbstbeteiligung oder Einschränkungen enthalten. Bei einem Vergleich können weitere Gebührenfragen auftreten. Der Mandant benötigt daher eine verständliche Erklärung, welche Kosten trotz Obsiegens bei ihm verbleiben und welche Auswirkungen ein Vergleich oder ein Rechtsmittel auf die Kostenlage haben kann.
Entscheidung bei richtiger Information
Für Schadensersatz ist darzulegen, welche andere Entscheidung der Mandant bei zutreffender Beratung getroffen hätte. Möglicherweise hätte er einen Teilanspruch anders verfolgt oder auf eine wirtschaftlich unvernünftige Maßnahme verzichtet. Die Gebührenforderung selbst ist daneben nach RVG und Vereinbarung zu prüfen. Ein fehlender Hinweis führt nicht ohne weitere Prüfung zur Erstattung sämtlicher im Arbeitsstreit entstandenen Kosten.
- Kostenhinweis vor Beauftragung sichern
- Erste Instanz und Rechtsmittelkosten unterscheiden
- Eigene wirtschaftliche Entscheidungsalternative beschreiben
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.