Welche Informationen erfragt werden mussten
Der Anwalt muss erkennen, welche Tatsachen für den übernommenen Auftrag erheblich sind. Widersprüche zwischen Schilderung und Unterlagen können Rückfragen auslösen. Zugleich darf die Prüfung grundsätzlich auf den Angaben des Mandanten aufbauen, soweit keine konkreten Zweifel oder erkennbare Lücken bestehen. Eine grenzenlose eigene Ermittlung sämtlicher denkbarer Umstände ist damit nicht verbunden.
Eine konkrete Lücke statt eines Pauschalvorwurfs
Hilfreich ist die Gegenüberstellung: Welche Tatsache fehlte, weshalb war sie rechtlich erheblich und wodurch hätte sie sich feststellen lassen? Ein in einer Anlage verstecktes Datum, eine abweichende Vertragspartei oder eine bereits erhaltene Zahlung können den Fall wesentlich verändern. Dabei muss feststehen, dass die betreffende Information bei pflichtgemäßer Bearbeitung rechtzeitig zugänglich gewesen wäre.
Die Auswirkung auf Beratung und Prozess
Nicht jede übersehene Einzelheit führt zu einem ersatzfähigen Schaden. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der fehlenden Information und einer anderen Entscheidung oder einem anderen Prozessausgang. Bewusst unzutreffende Angaben des Mandanten können Mitverschulden begründen. Im Gerichtsverfahren dürfen fehlende Tatsachen nicht durch Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage ersetzt werden; § 138 ZPO bleibt zu beachten.
- Fehlende Tatsache und ihre Bedeutung benennen
- Damals verfügbare Dokumente zuordnen
- Rückfragen und Antworten chronologisch gegenüberstellen