Was war ausdrücklich ausgeschlossen?
Eine Prüfung nur eines Vertragsabschnitts, eine einmalige Beratung oder eine Vertretung nur in einer Instanz können den Leistungsumfang begrenzen. Die Begrenzung muss jedoch anhand der Vereinbarung und des tatsächlichen Verhaltens festgestellt werden. Eine bloße interne Vorstellung des Anwalts über seinen Auftrag genügt hierfür nicht.
Warnungen im konkreten Zusammenhang
Der Umfang einer erforderlichen Belehrung richtet sich nach Art und Umfang des Mandats, Eilbedürftigkeit und den erkennbaren Interessen. Das hat der BGH im Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03 hervorgehoben. Ob ein außerhalb des engen Auftrags liegendes Risiko einen Hinweis erforderte, hängt deshalb von seiner Erkennbarkeit und seinem Zusammenhang mit der übernommenen Aufgabe ab.
Den Vorwurf nicht zu weit fassen
Eine Regressprüfung sollte genau erklären, weshalb der behauptete Hinweis im konkreten Mandat geschuldet war. Die Aussage, ein Anwalt müsse grundsätzlich alle rechtlichen Probleme erkennen, ist zu pauschal. Ebenso wenig beseitigt eine Mandatsbegrenzung jede Verantwortung für die ordnungsgemäße Bearbeitung der tatsächlich übernommenen Aufgabe.
Spätere Erweiterungen beachten
Ein zunächst enger Auftrag kann sich durch weitere Korrespondenz oder übernommene Tätigkeiten erweitern. Deshalb sollten nicht nur das erste Auftragsschreiben, sondern auch spätere Weisungen und Rechnungen ausgewertet werden.
- Erstauftrag und ausdrückliche Grenzen
- Spätere Weisungen und zusätzliche Tätigkeiten
- Konkrete Erkennbarkeit des übergangenen Risikos
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die verlinkten Vorschriften und Entscheidungen ermöglichen die weitere Einordnung. Maßgeblich bleiben Auftrag, Sachverhalt und Rechtslage im konkreten Fall.